AGB

Siri Barth

Hebamme

- nachstehend Hebamme genannt –

 

Allgemeine Vertragsbedingungen

 

Diese allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für die vertraglichen Beziehungen der oben genannten Hebamme.

 

Terminverlegung: Da die Hebamme berufsbedingt manchmal zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen wird, kann sie gelegentlich Termine kurzfristig nicht wahrnehmen. Auch im Krankheitsfall seitens der Hebamme oder ihrer Kinder können Termine evtl. kurzfristig abgesagt werden. In solchen Fällen wird sie so schnell wie möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.

 

Haftung: Die Hebamme haftet für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Für die Tätigkeit der Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme. Sofern ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu diesem ein selbstständiges Vertragsverhältnis. Die Hebamme haftet nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.

 

Datenschutz und Schweigepflicht: Im Rahmen dieser Dienstleistungen werden personenbezogene Daten der Kundin wie auch der (geborenen/ ungeborenen) Kinder von der Hebamme verantwortliche Stelle erhoben, verarbeitet und genutzt. Neben Angaben zu Person und sozialem Status (Name, Adresse, Kostenträger, usw.) gehören hierzu insbesondere die für die Behandlung notwendigen medizinischen Befunde. Ein Umgang mit diesen Daten erfolgt lediglich, soweit dies für die Erbringung, Abrechnung oder Sicherung der Qualität der Hilfeleistung der Hebamme erforderlich ist. Die Daten werden nur an Dritte übermittelt, wenn die Kundin einwilligt oder eine gesetzliche Grundlage hierfür besteht, was in folgenden Konstellationen regelmäßig der Fall ist:

- die Kundin benötigt in einer Notsituation ärztliche Hilfe, insbesondere wenn sie nicht           ansprechbar ist

- die Abrechnung mit öffentlich- rechtlichen Kostenträgern, insbesondere den Krankenkassen, erfolgt direkt diesen gegenüber, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder entsprechend

  • 301a Abs. 2 SGB V über eine externe Abrechnungsstelle

-bei Privatpatientinnen oder im Rahmen von Wahlleistungen erfolgt die Abrechnung direkt gegenüber der Kundin, sei es durch die Hebamme unmittelbar oder mit separat zu erklärender Einwilligung der Kundin über eine externe Abrechnungsstelle

 

Umfang der Leistung:

  • Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
  • Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenverordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird.
  • Für vereinbarte Termine, die von der Kundin nicht eingehalten werden und die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die entgangene Vergütung der Kundin in Rechnung.
  • Kurse die von der Krankenkasse finanziert werden: Fehlstunden (egal aus welchen Grund) werden nicht durch die Kasse bezahlt und sind privat zu zahlen, nach Rechnungsstellung durch die Hebamme. (Siehe Selbstzahler bei Privatrechnung)

 

Wahlleistungen: Leistungen die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, z.B.

  • Laboruntersuchungen
  • K- Taping
  • Kurse

 

Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe hinausgehen, z.B.

  • mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
  • mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag und 12 Wochen nach der Geburt

 

Die Hebamme verpflichtet sich, die Kundin vor der Inanspruchnahme einer Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.

 

Privatrechnungen: Private Rechnungen der Hebamme an Selbstzahlerinnen sind innerhalb der vereinbarten Frist zu bezahlen, unabhängig von der Erstattungsdauer durch die Versicherung oder der Beihilfestelle (§ 286 Abs. 3 BGB). Hinweis: Die zahlreichen Tarife der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich beim Leistungsumfang und der Höhe der Hebammenhilfe erheblich. Einige preiswerte Tarife schließen Hebammenhilfe komplett aus. Die Hebamme hat keine Kenntnis über den Inhalt der verschiedenen Versicherungstarife.

Bei Zahlungsverzug wird neben den Verzugszinsen für jede Mahnung eine Gebühr von 5,- EUR berechnet.